
In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin konnten wir für eine Mandantin erwirken, dass dem Arbeitgeber per einstweiliger Verfügung — ohne mündliche Verhandlung — untersagt wird, die betroffene, stillende Zahnärztin weiter zu beschäftigen.
Der Tenor des Gerichts
„Der Antragsgegnerin (Zahnarztpraxis) wird untersagt, die Antragstellerin (stillende Zahnärztin) zahnärztliche Tätigkeiten am Patienten / an der Patientin ausüben zu lassen, und zwar bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder bis zum Ende der Stillzeit. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin."
Auch durch ein anderes Arbeitsgericht wurde kurz zuvor eine gleichlautende Entscheidung getroffen. Der Rechtsansicht des Landes Baden-Württemberg und dem sogenannten „Ad-hoc Arbeitskreis“ wurde damit eine klare Absage erteilt.
Was das für betroffene Zahnärztinnen bedeutet
Es ist zu erwarten, dass weitere Arbeitsgerichte sich dieser Rechtsansicht anschließen werden und die Arbeit stillender Zahnärztinnen am Patienten als nicht zulässig erachten — eine unverantwortbare Gefährdung des zu stillenden Kindes ist nicht auszuschließen. Das betriebliche Stillbeschäftigungsverbot lässt sich demnach mit entsprechendem anwaltlichem Nachdruck durchsetzen.
Häufige Fragen
Was ist eine einstweilige Verfügung — und warum ohne mündliche Verhandlung?+
Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilrechtsschutz. Wenn die Sache so eindeutig und dringlich ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint, kann das Gericht direkt entscheiden. Genau das war hier der Fall — ein starkes Signal.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?+
Im konkreten Fall hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass die Zahnarztpraxis als Antragsgegnerin die vollen Verfahrenskosten zu tragen hat. Bei berechtigtem Anliegen ist das Kostenrisiko für die Mandantin damit überschaubar.
Kann ich auch in meinem Fall eine einstweilige Verfügung erwirken?+
Wenn Ihr Arbeitgeber das Stillbeschäftigungsverbot zu Unrecht verweigert und Sie weiter am Patienten arbeiten sollen, sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung in vielen Fällen erfüllt. Wir prüfen Ihren konkreten Fall im Erstgespräch.