
Bei zahnärztlichen sowie tierärztlichen Arbeitgebern bestehen große Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, ob eine sogenannte unverantwortbare Gefährdung vom Arbeitsplatz einer stillenden Arbeitnehmerin ausgeht. Diese Entscheidung beeinflusst, ob die Mitarbeiterin trotz Stillzeit ihre reguläre Arbeit wiederaufnehmen kann, der Arbeitsplatz umgestaltet werden muss oder in letzter Konsequenz ein Stillbeschäftigungsverbot auszusprechen ist.
Geschürt wird diese Unsicherheit durch ein Arbeitspapier — die sogenannte „Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit“ eines Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz aus Baden-Württemberg. Demnach liege eine unverantwortbare Gefährdung lediglich dann vor, wenn mit Amalgam gearbeitet wird, sodass eine Weiterarbeit der stillenden Mutter problemlos möglich sei, sofern Amalgamarbeiten ausgeschlossen werden. Bis dieser Arbeitskreis tätig wurde, war die Rechtslage klar: Solange die Arbeitnehmerin ihr Kind stillt, darf sie zahnärztliche bzw. tierärztliche Tätigkeiten am Patienten nicht vornehmen.
Das Empfehlungspapier fußt auf der politischen Intention des Landes Baden-Württemberg, die finanziellen Risiken der Stillzeit auf die Privatwirtschaft zu verlagern und die Krankenkassen zu entlasten. Im Ergebnis werden viele Arbeitnehmerinnen zu Unrecht in die Elternzeit gedrängt — mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die betroffenen Mütter. Auffällig: Die Gefährdungsbeurteilung des Landes BaWü sieht unter den „erforderlichen Maßnahmen“ gar kein Kästchen mehr vor für den Ausspruch eines Stillbeschäftigungsverbots — obschon dieses in einer Vielzahl von Fällen unumgänglich ist.
Anders beurteilen die übrigen Landeszahnärztekammern sowie die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) die Thematik. Auch bei den Krankenkassen ist das Stillbeschäftigungsverbot völlig unproblematisch anerkannt. Da Arbeitsschutz Ländersache ist, fehlten bundeseinheitliche Vorgaben — bis das Arbeitsgericht Hagen am 11.09.2024 (2 Ga 22/24) im einstweiligen Verfügungsverfahren endlich Klarheit schuf.
Was das Arbeitsgericht Hagen entschieden hat
Das Gericht stellte klar: Maßgeblich für die Bewertung der unverantwortbaren Gefährdung sind die Vorgaben und Richtlinien der Bundeszahnärztekammer — nicht die des Landes Baden-Württemberg. So heißt es in der Entscheidung:
„Ausweislich der Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer von März 2022 liegt das arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbedingte Infektionsrisiko einer stillenden Zahnärztin und ihres zu stillenden Kindes in der Zahnarztpraxis üblicherweise über demjenigen der Allgemeinbevölkerung. Die zahnärztliche Behandlung erfordert engen Kontakt zu Patienten (weniger als 1,5 m), verursacht messbar erhöhten Aerosolausstoß, und potentiell kontaminierte Instrumente bergen ein erhöhtes Infektions- und Verletzungsrisiko."
Schutzmaßnahmen wie Latex-Handschuhe oder FFP2-Masken sind nach Auffassung der BZÄK in der Regel nicht geeignet, diese Risikofaktoren auszuschließen. In den aktuell verhandelten Fällen gehen die Gerichte davon aus, dass jede Praxis individuell zu begutachten ist — im Streitfall durch einen Betriebsmediziner.
Fazit
Die Betrachtung des Einzelfalls bleibt unerlässlich, da der Ausspruch des betrieblichen Stillbeschäftigungsverbots stets auf den individuellen Gegebenheiten von Praxis und stillender Mutter beruht. Wenn Arbeitgeber sich künftig auf die Empfehlungen aus BaWü berufen wollen, kann ihnen mit den Erwägungen aus dem Hagener Urteil begegnet werden. Ein zügiges Vorgehen seitens der Arbeitnehmerin ist dringend erforderlich — insbesondere drohen Ausschlussfristen zu verstreichen oder der Verfügungsgrund verloren zu gehen.
Häufige Fragen
Mein Arbeitgeber beruft sich auf das Papier aus Baden-Württemberg — was kann ich tun?+
Das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen (11.09.2024 – 2 Ga 22/24) hat der Empfehlung des Ad-hoc-Arbeitskreises eine klare Absage erteilt. Maßgeblich sind die Vorgaben der Bundeszahnärztekammer. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und setzen Sie eine Frist zur Erstellung einer rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung.
Gilt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hagen bundesweit?+
Eine erstinstanzliche Entscheidung bindet zunächst nur den Einzelfall. Sie hat aber eine erhebliche Signalwirkung: Auch andere Arbeitsgerichte (z. B. Berlin) haben sich bereits angeschlossen. Außerhalb Baden-Württembergs ist die Argumentation gut durchsetzbar.
Wie schnell muss ich handeln?+
Sehr schnell. Im einstweiligen Verfügungsverfahren müssen Sie eine Eilbedürftigkeit glaubhaft machen — warten Sie zu lange, geht der Verfügungsgrund verloren. Zudem drohen Ausschlussfristen. Ideal ist eine Kontaktaufnahme noch vor oder unmittelbar nach Beginn der Stillzeit.